§1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Gesangverein Alfeld 1852" und die Unterbezeichnung „Verein für Chor- und Instrumentalmusik e.V.“. Er hat seinen Sitz in Alfeld.
§2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Jeder Beschluss über die Satzung ist dem zuständigen
Finanzamt vorzulegen.
Zweck des Vereins ist die Pflege des Chorgesanges und der Instrumentalmusik.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
• Durch regelmäßige Proben bereiten sich die Chöre für Konzerte und andere musikalische Veranstaltungen vor und stellen sich dabei auch in den Dienst der Öffentlichkeit.
• Der Verein fördert die musikalische Jugendarbeit, insbesondere durch einen Kinder-/Jugendchor.
• Der Verein pflegt überlieferte Volksmusik und klassische Instrumentalmusik.
Die Chorjugend des Vereins ist eigenständig und verwaltet sich selbst. Ihre Leitung wird demokratisch gewählt.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
Die Erfüllung des Vereinszwecks geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung oder einer bestimmten Geschlechtsidentität.
§3 Mitglieder
Der Verein besteht aus musizierenden „aktiven“ und fördernden „passiven“ Mitgliedern. Musizierendes Mitglied kann jede stimmbegabte und musikalische Person sein. Förderndes Mitglied kann jede
natürliche oder juristische Person sein, die die Bestrebungen des Vereins unterstützen will, ohne selbst zu musizieren.
Um die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand nachzusuchen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
§4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
a) durch freiwilligen Austritt
b) durch Tod
c) durch Ausschluss
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Tod eines Mitglieds bewirkt das sofortige Ausscheiden.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Vor der
Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Beitrag ist für das Kalenderjahr, in dem der Austritt erklärt wird, vollständig zu entrichten.
§5 Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern, die musizierenden Mitglieder haben außerdem die Pflicht, regelmäßig an den Proben teilzunehmen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den
von der Mitgliederversammlung festgesetzten oder einen freiwillig höheren Beitrag pünktlich zu entrichten. Wehr- oder Zivildienstleistende, Schüler:innen, Auszubildende und Studenten:innen sind
vom Beitrag befreit.
§6 Verwendung der Finanzmittel
Mitgliedsbeiträge und andere Zuwendungen dienen allein den beschriebenen Zwecken des Vereins. Nicht mit den angegebenen Zwecken zu vereinbarenden Zuwendungen oder unangemessene Vergütungen dürfen
aus den Vereinsmitteln weder an Mitglieder noch an andere Personen gewährt werden.
§7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die musizierenden Mitglieder
§8 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) ist mindestens einmal im Laufe eines Jahres durch den Vorstand einzuberufen. Die Einladung erfolgt auf schriftlichem oder elektronischem
Weg.
Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden/von der Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter:in geleitet. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereins, werden
mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und durch den Schriftführer:in protokolliert. Protokolle sind von dem/der Schriftführer:in und von dem/der Vorsitzenden zu unterzeichnen. Stimmberechtigt
sind alle Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung
b) Entgegennahme der Jahresberichte
c) Wahl des Vorstandes
d) Festsetzung des Mitgliederbeitrages
e) Genehmigung der Jahresberichte und Entlastung des Vorstandes
f) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
g) Ernennung von Ehrenmitgliedern
Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese Anträge sind acht Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand einzureichen.
Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann durch den Vorstand einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss durch den Vorstand einberufen werden, wenn mindestens ein
Drittel der Mitglieder dies beantragen.
§9 Der Vorstand
Der Vorstand bestehe aus
a) dem geschäftsführenden Vorstand
b) dem/der/den Chorleitern:innen
c) dem Beirat
Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an
a) der/die Vorsitzende
b) der stellvertretende:n Vorsitzende:n
c) der/die Schriftführer:in
d) der/die Kassenführer:in
Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des §26 BGB. Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstands hat Einzelvertretungsbefugnis.
Im Innenverhältnis gilt:
• Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes kann für den Verein Verfügungen treffen, die mit Verpflichtungen bis zu einer Höhe von € 500,00 verbunden sind.
• Verfügungen mit einer Verpflichtung bis € 5000,00 können von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes und einem weiteren Vorstandsmitglied getroffen werden.
• Darüberhinausgehende Verfügungen sind der Mitgliederversammlung oder den Musizierenden Mitgliedern zur Zustimmung vorzulegen.
• Die musizierenden Mitglieder entscheiden in den Proben oder der Mitgliederversammlung über Verfügungen des Vorstandes im Rahmen des laufenden Geschäftsbetriebes soweit sie dessen
Kompetenzen überschreiten.
Scheidet ein Mitglied aus dem geschäftsführenden Vorstand während der Wahlzeit aus, so übernimmt auf Beschluss des Vorstandes eines der übrigen Mitglieder des Vorstandes die Geschäfte des
Ausgeschiedenen bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes.
Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt, mit Ausnahme des/der Chorleiters:in, die durch den Vorstand berufen werden. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom
Vorsitzenden oder seinem/r Stellvertreter:in einberufen werden. Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und von Vorsitzenden und Schriftführer:in zu unterzeichnen.
§10 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer. Diese dürfen nicht dem Vorstand angehören. Die Kassenprüfer prüfen die Geldbewegungen, Aufzeichnungen und die
Rechnungslegung. Ihre Prüfung erstreckt sich auf die Kassenführung und die wirtschaftlich richtige Mittelverwendung, die sachliche Begründung, die rechnerische Richtigkeit der Ausgaben und die
Vollständigkeit der Belege. Die Kassenprüfer tragen der Jahreshauptversammlung ihren Prüfungsbericht vor.
§11 Geschäftsordnung
Der Verein strebt die Erstellung einer Geschäftsordnung an, die weitere Geschäftsabläufe des Vereins regelt, darunter:
• Zuwendung und Verwendung der Ehrenamtspauschale entsprechend §3, Ziffer 26a des Einkommensteuergesetzes
• Zuwendungen im Falle von Geburtstagen und Jubiläen
• Musikalische Aktivitäten im Falle von Geburtstagen, Jubiläen, Beerdigungen und Hochzeiten
• Dokumentation der Mitgliedsbeiträge auf Grundlage eines Beschlusses durch die Mitgliederversammlung
Die Geschäftsordnung wird von der Mitgliederversammlung beschlossen und erhält Gültigkeit, sobald diese erstellt und verabschiedet wurde. Die Geschäftsordnung kann von jedem Mitglied eingesehen
werden. Über Änderungen der Geschäftsordnung wird in der Mitgliederversammlung abge-stimmt.
§12 Das Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§13 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Dazu ist eine Mehrheit von mindestens 75% der erschienenen Mitglieder erforderlich. Sofern die
Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst
nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§14 Inkrafttreten
Die vorliegende Satzung ist in der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 30.10.2025 beschlossen worden und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister und frühestens mit der
Jahreshauptversammlung 2026 in Kraft. Sie tritt damit an die Stelle der Satzung in der Fassung vom 09.04.2001.
